EU-CEG Anmeldung
EU-CEG Anmeldung
Obligatorisch gemäß der Richtlinie 2014/40 / EU TPD-II [Art. 20 (2)].
Der Benachrichtigungsprozess wird durch eine Mischung aus wissenschaftlichen, regulatorischen und IT-Kompetenzen in Übereinstimmung mit dem EU-Durchführungsbeschluss 2015/2183 vom 24. November 2015 unterstützt.
Sie können auf einen engagierten persönlichen Assistenten zählen Referent für jede Anfrage von und an die Mitgliedstaaten.
Alle Dokumente, die Ihren Benachrichtigungsprozess betreffen (Analyseergebnisse, XML-Dateien, Belege usw.), werden in einem sehr sicheren dedizierten Bereich unserer IT-Systeme gespeichert, der mit Ihnen geteilt wird.
Das vollständige Verfahren, das an Ihre Bedürfnisse angepasst werden kann, beinhaltet:
- Abrufen der Absender-ID;
- Eingabe der Analyseergebnisse (Analyse der Emissionen und Konsistenz der Nikotindosis);
- Beurteilung der Einhaltung der TPD-II-Anforderungen; mögliche Entwicklung eines spezifischen Vorschlags
- Einbeziehung der CLP-Einstufung des Gemisches (unter Berücksichtigung der vollständigen Formulierung des Produkts und der Korrektur)
- Zusammenstellung der Meldung in Bezug auf: Hersteller und Verantwortliche für die Produkte, Zielmärkte, Emissionen und Konsistenz der Nikotindosis, Produkteigenschaften, Konformitätserklärungen, Beschreibung des Produktionsprozesses, qualitative quantitative Formel, Gewichte und Volumen usw. ;
- REACH-Position, CLP-Klassifizierung, toxikologische Bewertung, toxikologische Bewertung, eingehende und umfassende Daten aus unserem T • BASE ™, einer Datenbank bestehend aus über 2.000 toxikologische Berichte;
- Erstellung der XML-Datei und Validierung durch die Europäische Kommission
- Übermittlung der Dateien (Übermittler, Anhänge und XML-Vorlagen) an die Mitgliedstaaten über das gemeinsame EU-Eingangstor (EU-CEG) der Europäischen Kommission;
- Folgemaßnahmen zur direkten Meldung an den Bestimmungsmitgliedstaat. Unterstützung bei allen Revisionen und erforderlichen Abfragen;
- Versendung des von der EU-CEG erstellten Benachrichtigungsbelegs;
- Ausgabe und Zustellung einer Benachrichtigungserklärung an den Kunden;
- Überprüfung der “Übergangszeit”: Nach der Notifizierung ist es obligatorisch, vor dem Inverkehrbringen des Produkts in der Übergangszeit zu warten; Übergangszeit ist landesspezifisch. Wir werden eine Nachricht an Sie senden.
- Regelmäßige Aktualisierung der Meldungen gemäß den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Fristen und Modalitäten.
Haben Sie nicht gefunden, was Sie suchen?
Kontaktieren Sie uns:
Wir werden uns bemühen, Ihnen den besten Service für Ihre Bedürfnisse zu bieten!
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